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Allgemeine Geschäftsbedingung

I. Allgemeines

1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der ALFA Klebstoffe GmbH (nachfolgend Verkäufer genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
2. Für den Umfang des Auftrags sind die Bestellung des Käufers und/oder der Inhalt der Auftragsbestätigung maßgebend. Der Verkäufer behält sich jedoch Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.
3. Ist der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB werden Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung nur berücksichtigt, wenn diese innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich beim Verkäufer eingehen und die Lieferung noch nicht erfolgt ist.
4. Die Vertreter des Verkäufers haben Abschlussvollmacht. Vertreter des Käufers, die bereits eine verbindliche Erklärung für diesen abgegeben haben, gelten als dessen Bevollmächtigte für die Dauer der Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf den Erklärungsinhalt.

 

II. Preis und Zahlung

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Lager zuzüglich Verpackungskosten und der jeweilig gesetzlichen Umsatzsteuer. Mangels anderer Vereinbarungen ist der Listenpreis des Verkäufers am Tag der Lieferung maßgebend. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen, gelten ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen die z. Zt. der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers.

2. Der Verkäufer ist zur Rechnungsstellung berechtigt, sobald die Ware versandfertig ist. Die Rechnung wird grundsätzlich elektronisch per Email übermittelt. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Zinsen von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6 % berechnet. Muss der Verkäufer bei Inanspruchnahme eines Kredits einen höheren Zins selbst an seine Bank bezahlen, kann dieser Zins als Verzugszins auch vom Käufer verlangt werden. Einer Inverzugsetzung bedarf es nicht, wenn der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB ist. Werden die Zahlungsfristen um mehr als 2 Wochen überschritten, so werden die Forderungen des Verkäufers aus sämtlichen Lieferungen sofort fällig, auch wenn teilweise andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Skontoabzug ist nur nach Vereinbarung zulässig. Bestehen noch Zahlungsrückstände aus anderen Geschäften, kann in keinem Fall Skonto abgezogen werden.
3. Wechsel und Schecks werden als Zahlungsmittel nicht anerkannt.
4. Der Käufer ist zur sofortigen Zahlung verpflichtet, wenn er der Verwaltungsbehörde einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe anzeigt bzw. dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Anzeige vorliegen. Der Käufer hat dem Verkäufer die Geschäftsaufgabe zum selben Zeitpunkt anzuzeigen wie der Verwaltungsbehörde und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware dem Verkäufer kostenfrei zu zustellen.
5. Eingehende Zahlungen kann der Verkäufer nach seinem Belieben auch auf andere Forderungen gegen den Käufer anrechnen.

6. Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Sofern der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen ihm Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsrechte nicht zu.

 

III. Lieferung und Abnahme

1. Eine vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager des Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Sie verlängert sich angemessen, falls unvorhergesehene Ereignisse wie Betriebsstörungen, Streiks oder Rohstoffmangel eintreten. Schadenersatzansprüche des  Käufers sind insoweit ausgeschlossen, sofern dem Verkäufer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Der Verkäufer ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die von diesem verlangten Versicherungen abzuschließen.
3. Transportbeschädigungen hat der Käufer in eigenem Interesse sofort dem Frachtführer zu melden. Bei im Ausland festgestellten Transportbeschädigungen ist unverzüglich ein Havarie-Kommissar mit der Feststellung des Schadens zu beauftragen.
4. Teillieferungen kann der Käufer nicht zurückweisen.

5. Der Käufer ist verpflichtet, die bestellte und vom Verkäufer bestätigte Ware abzunehmen. Im Falle des Annahmeverzuges ist der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, die Ware erneut anzubieten und kann sofort Zahlung des Kaufpreises verlangen.

6. Der Verkäufer erklärt, dass er konform zu allen anwendbaren Gesetzen in der jeweils gültigen Fassung liefert; speziell in Bezug auf die Novellierung des Verpackungsgesetzes können Verpackungsformen, Möglichkeiten zur Entsorgung und / oder Rückholungen nach vorheriger, individueller Rücksprache vereinbart werden.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen.

2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Käufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder sonstige Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrentkredit) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.

5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer die gekaufte Ware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Die aus einem Versicherungsfall entstehenden Versicherungsansprüche sind im Voraus an den Verkäufer abgetreten.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug bei Zahlungseinstellung sowie bei Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens,  ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag. Alle anlässlich der Fortnahme der gelieferten Ware entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Weiter ist der Käufer bei Eintritt der oben genannten Fälle verpflichtet, dem Verkäufer die aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware noch offen stehenden Forderungen offen zu legen und bei deren Einzug mitzuwirken.

7. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet, so kann der Verkäufer Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten und die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen.

 

V. Gewährleistung

1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleitungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt, außer bei verderblicher Ware, 12 Monate  und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Bei gebrauchter Ware beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

3. Der Käufer muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und den Verkäufer von etwaigen Schäden und Verlusten sofort unterrichten. Im Übrigen müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Ist der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, sind auch versteckte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach der Entdeckung, dem Verkäufer anzuzeigen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung für den Verkäufer bereit zu halten. Ein Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung schließt sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer aus.
4. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

5. Der Käufer darf eine Mängelbeseitigung nicht durch Dritte vornehmen lassen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung erlischt der Mängelbeseitigungsanspruch gegenüber dem Verkäufer.

6. Im Falle der Ersatzlieferung läuft die Gewährleistungsfrist neu. Rücksendungen ohne vorherige gegenseitige Verständigung sind nicht statthaft. Kleine Abweichungen in der Ausführung berechtigen nicht zur Beanstandung.

 

VI. Rücktritt und Schadensersatz

1. Gerät der Verkäufer mit seiner Leistung in Verzug, ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer nach vorheriger Androhung vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt davon unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann er nur bis zur Höhe des Auftragswertes verlangen.
2. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Verkäufers als auch in dem eines Zulieferungsbetriebs - insbesondere Streik, Krieg, Aufruhr, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben davon unberührt.

3. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschafts-zusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
4. Nimmt der Käufer die mangelfreie Ware nicht ab, kann der Verkäufer nach seiner Wahl Annahme und Zahlung oder aber Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Setzung einer angemessenen Nachfrist in Höhe von 40 % des Rechnungsbetrages verlangen. Davon unberührt bleibt ein höherer Schadensersatzanspruch des Verkäufers, wenn er diesen nachweist.

 

VII. Alleinverkaufsvereinbarung

Ein Alleinverkaufsrecht kann in keinem Fall zugesichert werden.

 

VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.

2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist D-58675 Hemer.
3. Ist der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB ist der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

4. Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen, Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und mündliche Vereinbaren bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Eine Übertragung von Rechten aus diesem Vertrag bzw. dem Kaufvertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
5. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

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